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Hier haben wir Ihnen eine kleine Bibliothek mit kurzen Informationstexten zusammengestellt. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Downloadseite. Dort können Sie Musterverträge und Datenblätter zum Ausfüllen herunterladen. Auch Skripte und Vortragsunterlagen sind dort vorhanden.
Quicklinks.
Der Notar wird als Vertragsspezialist in den Fällen zur Errichtung von Urkunden tätig, in denen der Gesetzgeber, z.B. zur Sicherstellung der Beratung, für schwierige und folgenreiche Geschäfte die notarielle Beurkundung vorschreibt oder wenn die Beteiligten den fachkundigen Rat und den Schutz vor Fehlern bei einer Gestaltung ihrer Rechtsverhältnisse wünschen. Seine Urkunden haben dauerhafte Beweiskraft und werden beim Notar selbst und später im Staatsarchiv verwahrt.
Der Notar ist staatlich berufener Träger eines öffentlichen Amtes und unparteiischer Berater aller Beteiligten, nicht Vertreter einer Partei. Er darf in Rechtsangelegenheiten beraten und betreuen.
Der Notar in den neuen Bundesländern übt ausschließlich den Beruf des Notars aus und hat daneben keine andere gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeit. Der Notar unterhält eine öffentliche Geschäftsstelle und ist für jedermann zu sprechen.
Die notarielle Beurkundung ist insbesondere im Handelsrecht, bei Gesellschaftsverträgen, Grundstücksgeschäften und Ehe- und Erbverträgen vorgeschrieben. Verträge, die diese Form nicht beachten, sind unwirksam. Bei schuldhaften Fehlern haftet der Notar den Beteiligten persönlich auf Ersatz des entstandenen Schadens.
Da der Notar auf dem Gebiet der vorsorgenden Rechtspflege tätig ist, erhebt er wie ein Gericht für seine Tätigkeit gesetzlich festgelegte Gebühren, von denen er einen Anteil behält. Er ist auch zur Beurkundung von Tatsachen bei Verlosungen oder zur Sicherstellung der Zeit einer Dokumentenvorlage berufen, er kann Beglaubigungen von Unterschriften und Urkundsabschriften vornehmen, eidesstattliche Versicherungen abnehmen und Grundstücke versteigern, wenn der Eigner dies freiwillig tun lassen will.
Die Aufsicht über die Notare übt der Präsident des Landgerichts aus. In Chemnitz und der näheren Umgebung gibt es 12 Notare.
Regelmäßig nein, eine solche Vereinbarung ist meist nicht nötig, meistens sogar falsch und schädlich. Sinnvoll ist die Gütertrennung meist im Falle der Scheidung oder zum Schutz des Fortbestandes des Unternehmens in der Ehekrise bei sehr vermögenden Unternehmern.
Das geltende Ehegüterrecht für die meisten Ehen ist der Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Hierbei handelt es sich um eine Trennung der Vermögensmassen mit einer Ausgleichungsregelung bei Ende des Güterstandes durch Ehevertrag, Scheidung oder Tod. Es ist keine Vermögensgemeinschaft, wie die Bezeichnung vermuten läßt.
Ein Ehegatte haftet nicht wegen der Ehe für die Schulden des anderen. Eine Mithaftung muss anders begründet sein, beispielsweise durch Mitunterschrift unter einen Kauf- oder Kreditvertrag oder durch eigene vertragliche Haftungszusagen. Es ist also möglich, dass ein Ehegatte völlig verarmt, der Partner aber reich ist und die Familie unterhält.
Die Vereinbarung der Gütertrennung durch beim Notar zu beurkundende ehevertragliche Vereinbarung führt dazu, dass beim Ende der Ehe durch Scheidung oder Tod keinen Ausgleich wegen der eventuell unterschiedlichen Entwicklung der Vermögen der Ehegatten während der Ehedauer gibt. Weiterhin werden häufig Nachteile beim Erbrecht des Ehegatten und steuerliche Nachteile durch Verlust von Freibeträgen im Erbfall herbeigeführt.
Der Makler wird als Vermittler aufgrund eines Maklervertrages tätig, mit dem ihm ein Lohn für seine Dienste versprochen wird. Es ist unter Umständen auch zulässig, dass ein Makler für Verkäufer und Käufer tätig wird. In diesem Fall kann er von beiden Parteien die Courtage verlangen. Seine Tätigkeit bedarf einer Genehmigung nach § 34 c der Gewerbeordnung. Das Maklerhonorar ist geschuldet, so wie es das Gesetz und der Maklervertrag nach seinem Inhalt vorsieht.
Dies ist beim Nachweismaklervertrag bereits beim Nachweis einer Möglichkeit zum Vertragsschluß der Fall, also wenn ein geeignetes Objekt, das dem Auftrag entspricht, und ein abschlußbereiter Vertragspartner genannt wird.
Üblicherweise wird beim Grundstückskauf der Makler im Rahmen eines Abschlußmaklervertrages beauftragt. Hierbei ist die Courtage erst mit dem wirksamen Abschluß des Erwerbsvertrages verdient. Das Honorar ist dann zu zahlen, wenn nach Vertragsschluß auch alle für die Wirksamkeit des Vertrages erforderlichen Genehmigungen vorliegen, nicht bereits bei der Unterschrift beim Notar. Auch eine spätere Beseitigung des Vertrages, die im Vertrag angelegt ist oder mit Wirkung auf den Abschlußzeitpunkt greift, läßt den Maklerlohn entfallen.
Viele Makler vereinnahmen die Courtage erst dann, wenn die Gegenleistung aus dem Kaufvertrag fällig ist und der Notar dies mitgeteilt hat, also wenn feststeht, dass die Vertragsbeteiligten ihr Ziel erreicht haben.
1. Was wird im Todesfall vererbt?
Nach dem Tod des Erblassers gehört alles, was dem Verstorbenen gehört hat, zur Erbmasse. Dieses geht auf den oder die Erben über.
2. Wer wird Erbe?
Derjenige, der vom Erblasser durch Testament oder andere Regelung dazu bestimmt wurde. Man nennt das gewillkürte Erbfolge, weil sie vom Willen des Erblassers abhängt. Liegt kein Testament vor, greift die gesetzliche Erbfolge.
3. Was ist ein Testament oder Erbvertrag?
Das Testament ist eine einseitige jederzeit widerrufbare Verfügung, während der Erbvertrag eine vertragliche Form der Verfügung von Todes wegen ist, die nicht ohne weiteres rückgängig gemacht werden kann. Erbverträge kann man nur beim Notar schließen.
4. Wird jeder, dem ich aus meinem Nachlass etwas zukommen lassen will, Erbe?
Nein! Je nach dem, welche Art Zuwendungen der Erblasser in seinem Testament an verschiedene Personen macht, spricht man entweder von einer Erbeinsetzung, von Vermächtnis oder von einer Auseinandersetzungsanordnung. Die Unterscheidung ist nicht immer einfach zu treffen. Grundsätzlich gilt derjenige als Erbe, der den Hauptteil des Vermögens erhält. Vermächtnisnehmer ist meist die Person, die nur einen Teil des Vermögens oder einen ganz bestimmten Gegenstand erhält. Um diese Verteilung zu erledigen, kann der Erblasser auch einen Testamentsvollstrecker ernennen.
5. Wodurch unterscheiden sich Erbe und Vermächtnisnehmer?
Während der Erbe nach dem Todesfall des Erblassers direkt Eigentümer oder Besitzer der Nachlaßgegenstände wird, hat der Vermächtnisnehmer nur einen schuldrechtlichen Anspruch auf Herausgabe der Gegenstände, die ihm zugesprochen wurden. Diesen Anspruch muss er gegenüber dem Erben durchsetzen.
6. Was kann ich tun, wenn bestimmte Verwandte von mir nichts erben sollen?
Der Erblasser kann im Wege der letztwilligen Verfügung auch negativ verfügen, indem er ansonsten erbberechtigte Personen vom Erbe ausschließt (Enterbung). In diesem Falle verbleibt den Erben, die zum Personenkreis der Pflichtteilsberechtigten gehören (Abkömmlinge, Eltern, Ehegatte) ein sogenannter Pflichtteil. Dieser ist ein Geldanspruch in der Höhe der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils. Der Pflichtteilsanspruch richtet sich gegen den Erben.
7. Wohin muss ich mich wegen einer Erbangelegenheit wenden?
Für alle Fragen, die die Erbschaft betreffen, Ausschlagungsfristen, Erbscheinserteilung und ähnliches ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Erblasser seinen letzten Wohnsitz hatte. Im Vorfeld und bei der Beantragung sowie bei der Errichtung der notwendigen Urkunden berät Sie der Notar.
8. Was muss der Erbe stets bedenken?
Da der Erbe nicht nur Rechte, sondern auch Pflichten erbt, muss er sorgfältig prüfen, ob der Nachlaß nicht überschuldet ist. Das Gesetz gibt ihm die Möglichkeit innerhalb von bestimmten Fristen (regelmäßig 6 Wochen) gegenüber dem Nachlassgericht die Ausschlagung der Erbschaft zu erklären. Ist die Ausschlagungsfrist verstrichen, kann sich der Erbe dennoch durch andere Maßnahmen (Nachlasskonkurs, Errichtung eines Nachlassverzeichnisses) vor der Haftung schützen.